ElektroG

ElektroG für Onlinehändler: die Pflichten im Überblick

Welche ElektroG-Pflichten Sie als Onlinehändler haben, hängt davon ab, ob Sie Hersteller sind oder nur Händler. Hersteller, etwa mit eigener Marke oder als Importeur, registrieren sich bei der stiftung ear, kennzeichnen ihre Geräte und melden jeden Monat ihre Mengen. Reine Händler dürfen nur Geräte registrierter Hersteller anbieten und nehmen ab 400 m² Lager- und Versandfläche Altgeräte zurück.

Stand · Autor: Dr. Lucas Bretz

Hersteller oder Vertreiber: welche Rolle haben Sie?

Die meisten Pflichten des ElektroG treffen den Hersteller. Hersteller ist nicht nur, wer Geräte selbst baut. Hersteller ist auch, wer Geräte unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet, wer Geräte aus einem anderen EU-Staat oder einem Drittland erstmals in Deutschland anbietet, und wer aus dem Ausland per Fernabsatz direkt an Endnutzer in Deutschland verkauft. Das gilt „unabhängig von der Verkaufsmethode“, also auch im eigenen Shop und auf Marktplätzen (§ 3 Nr. 9 ElektroG).

Vertreiber ist jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte in Deutschland anbietet oder bereitstellt (§ 3 Nr. 11). Ein Onlinehändler kann beides zugleich sein.

Ihre SituationRolle nach ElektroGGrundlage
Sie verkaufen Geräte unter Ihrer eigenen Marke, auch wenn ein Dritter sie fertigtHersteller§ 3 Nr. 9 Buchst. a und b
Sie kaufen Geräte im Ausland ein und bieten sie als Erster in Deutschland anHersteller§ 3 Nr. 9 Buchst. c
Sie sitzen im Ausland und verkaufen online direkt an Endnutzer in DeutschlandHersteller, mit Pflicht zum Bevollmächtigten§ 3 Nr. 9 Buchst. d, § 8 Abs. 2
Sie verkaufen Markenware, deren Hersteller registriert istVertreiber§ 3 Nr. 11
Sie verkaufen vorsätzlich oder fahrlässig neue Geräte nicht registrierter Herstellergilt als Hersteller§ 3 Nr. 9, letzter Halbsatz

Die Einordnung im Einzelfall, etwa bei Dropshipping, Gebrauchtware oder Sets, behandelt der Artikel darüber, wer eine WEEE-Nummer braucht.

Alle Pflichten auf einen Blick

Die Tabelle nennt jede Pflicht mit ihrer Fundstelle im ElektroG und dem Artikel, der sie ausführlich erklärt. Inverkehrbringen heißt dabei: ein Gerät erstmals in Deutschland geschäftlich abgeben, etwa verkaufen.

PflichtWerWannFundstelleVertiefung
Registrierung bei der stiftung ear mit Geräteart und MarkeHerstellervor dem Inverkehrbringen§ 6 Abs. 1WEEE-Registrierung
Insolvenzsichere Garantie (b2c) oder Glaubhaftmachung mit Rücknahmekonzept (b2b)Herstellermit dem Antrag, Garantie kalenderjährlich§ 6 Abs. 1 Satz 3, § 7, § 7aKosten der Registrierung
Bevollmächtigter in DeutschlandHersteller ohne Niederlassung in Deutschlandvor der Registrierung§ 8Bevollmächtigter nach ElektroG
Kennzeichnung mit Herstellerangabe und durchgestrichener MülltonneHerstellervor dem Inverkehrbringen§ 9, Anlage 3WEEE-Symbol
Registrierungsnummer beim Anbieten und auf RechnungenHerstellerlaufend§ 6 Abs. 3WEEE-Nummer angeben
Monatliche Mengenmeldung (Ist-Input-Mitteilung)Herstellerbis zum 15. des Folgemonats§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1Meldung an die stiftung ear
Jährliche Mitteilungen (u. a. Export, b2b-Mengen)Herstellerbis 30. April des Folgejahres§ 27 Abs. 2 Satz 3 und 4Jahres-Statistik-Mitteilung
Kundeninformation schriftlich zum GerätHerstellerab dem Anbieten§ 18 Abs. 4dieser Artikel
Nur Geräte registrierter Hersteller anbietenVertreiberlaufend§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1Wer braucht eine WEEE-Nummer?
Rücknahme von Altgeräten (1:1, 0:1), E-Zigaretten unabhängig von der FlächeVertreiber ab 400 m² Lager- und Versandflächelaufend§ 17Rücknahmepflicht im Onlinehandel
Kundeninformation und Rücknahme-Symbol im Shoprücknahmepflichtige Vertreiberab dem Anbieten§ 18 Abs. 3, § 18a Abs. 4Rücknahmepflicht im Onlinehandel
Bußgeldrahmen bei Verstößenalle–§ 45Meldung vergessen oder falsch
Abgrenzung zu Verpackungen und Batterienalle–VerpackDG, BattDGstiftung ear, LUCID, Batterien

Vor dem ersten Verkauf: Registrierung, Garantie, Bevollmächtigter

Ein Hersteller muss sich registrieren lassen, bevor er Geräte in Verkehr bringt, und zwar „mit der Geräteart und Marke“ (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG). Geräteart heißt die Gerätegruppe, etwa Kleingeräte für private Haushalte. Zuständig ist die stiftung ear. Ohne ordnungsgemäße Registrierung darf der Hersteller nichts in Verkehr bringen (§ 6 Abs. 2 Satz 1). Änderungen der Registrierungsdaten und das Ende der Tätigkeit sind unverzüglich mitzuteilen (§ 6 Abs. 1 Satz 4).

Dem Antrag liegt bei Geräten, die in privaten Haushalten genutzt werden können, eine insolvenzsichere Garantie bei, die kalenderjährlich nachzuweisen ist (§ 7 Abs. 1). Bei reinen b2b-Geräten tritt an ihre Stelle eine Glaubhaftmachung mit Rücknahmekonzept (§ 7 Abs. 3, § 7a). Welche Geräteart Ihre Produkte haben, erklärt der Artikel zu Kategorien, Sammelgruppen und Gerätearten.

Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland beauftragen einen Bevollmächtigten, also eine in Deutschland niedergelassene Person, die ihre Pflichten in eigenem Namen übernimmt. Der Auftrag ist schriftlich, auf Deutsch und für mindestens drei Monate zu erteilen (§ 3 Nr. 10, § 8 Abs. 1 und 2). Umgekehrt gilt: Wer von Deutschland aus per Fernabsatz direkt an Endnutzer in einem anderen EU-Staat verkauft, braucht dort einen Bevollmächtigten (§ 8 Abs. 5).

Am Gerät, im Angebot und auf der Rechnung

Jedes Gerät wird vor dem Inverkehrbringen dauerhaft so gekennzeichnet, dass der Hersteller eindeutig zu erkennen ist und sich der Zeitpunkt des Inverkehrbringens feststellen lässt (§ 9 Abs. 1). Dazu kommt das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne nach Anlage 3 (§ 9 Abs. 2). Nur wenn Größe oder Funktion des Geräts es erfordern, darf das Symbol auf Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein stehen. Was es mit dem Balken unter der Tonne auf sich hat, steht im Artikel zur durchgestrichenen Mülltonne.

„Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben“ (§ 6 Abs. 3). Für Onlinehändler heißt das: Die WEEE-Reg.-Nr. gehört in das Angebot und auf die Rechnung. Wo genau, behandelt der Artikel zur Angabe der WEEE-Nummer.

Die Kosten der Entsorgung darf der Hersteller gegenüber dem Endkunden nicht gesondert ausweisen (§ 7 Abs. 4). Außerdem legt er seinen Geräten eine schriftliche Kundeninformation bei, unter anderem über die getrennte Entsorgung, die Entnahme von Altbatterien und Lampen und die Bedeutung des Mülltonnen-Symbols (§ 18 Abs. 4).

Jeden Monat: die Mengenmeldung an die stiftung ear

Registrierte Hersteller melden der stiftung ear monatlich bis zum 15. des Folgemonats die je Geräteart in Verkehr gebrachten Geräte (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ElektroG). Amtlich heißt diese Meldung Ist-Input-Mitteilung, im Alltag EAR-Meldung oder Mengenmeldung. Anzugeben ist das Gewicht; ist das nicht möglich, genügt eine fundierte Schätzung (§ 27 Abs. 3). Haben Sie in einem Monat nichts verkauft, melden Sie null (§ 27 Abs. 1 Satz 3).

An dieser Pflicht hat die Novelle zum 01.01.2026 nichts geändert; der Artikel zur ElektroG-Novelle 2026 zeigt, welche Mitteilungen stattdessen auf jährlich umgestellt wurden. Den Ablauf der Monatsmeldung beschreibt der Ratgeber zur Meldung an die stiftung ear, die Ermittlung der Gewichte der Artikel zum Ermitteln des WEEE-Gewichts.

Einmal im Jahr: die Jahres-Statistik-Mitteilung

Neben der Monatsmeldung gibt es Mitteilungen, die bis zum 30. April des Folgejahres vorliegen müssen. Dazu gehören die ins Ausland verbrachten Geräte, Eigenrücknahmen sowie die zurückgenommenen, verwerteten und beseitigten Altgeräte (§ 27 Abs. 2 Satz 4 ElektroG). Hersteller, deren Geräte keine Garantie brauchen (b2b), melden auch ihre in Verkehr gebrachten Mengen nur jährlich bis 30. April (§ 27 Abs. 2 Satz 3). Die stiftung ear öffnet dafür nach eigener Angabe in der Regel Anfang Februar die Jahres-Statistik-Mitteilung im ear-Portal. Mehr im Artikel zur Jahres-Statistik-Mitteilung.

Rücknahme und Kundeninformation: was Händler betrifft

Zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind Vertreiber mit mindestens 400 m² Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte (§ 17 Abs. 1 Satz 1); im Onlinehandel zählen alle Lager- und Versandflächen für solche Geräte im In- und Ausland (§ 17 Abs. 2 Satz 3, § 3 Nr. 11d). Dann gelten die 1:1- und die 0:1-Rücknahme. Elektronische Zigaretten und Tabakerhitzer nimmt seit 2026 jeder Händler zurück, der sie führt (§ 17 Abs. 1a). Rücknahmepflichtige Onlinehändler informieren ihre Kunden außerdem (§ 18 Abs. 3) und zeigen das Rücknahme-Symbol (§ 18a Abs. 4, Anlage 3a). Einzelheiten und offene Auslegungsfragen stehen im Artikel zur Rücknahmepflicht im Onlinehandel.

Für alle Vertreiber gilt unabhängig von der Fläche: Geräte eines nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellers dürfen sie nicht zum Verkauf anbieten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1). Dasselbe Verbot trifft Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3).

Was bei Verstößen gilt

Das ElektroG listet die Ordnungswidrigkeiten auf und teilt sie zwei Bußgeldrahmen zu (§ 45). Für Mitteilungen, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden, gilt der Rahmen bis 10.000 € (§ 45 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2). Für andere Tatbestände, etwa rund um die Registrierung, sieht das Gesetz einen höheren Rahmen vor. Welcher Verstoß in welchen Rahmen fällt und was bei einer versäumten Meldung zu tun ist, erklärt der Artikel zur vergessenen oder falschen Meldung.

Was nicht unter das ElektroG fällt: Verpackungen und Batterien

Die WEEE-Registrierung bei der stiftung ear deckt nur die Elektrogeräte ab. Für die Versandverpackung brauchen Sie eine eigene Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID), für Batterien gilt das Batterierecht mit eigener Registrierung. Welche Stelle wofür zuständig ist, zeigt der Artikel zu stiftung ear, LUCID und Batterien.

Checkliste für Onlinehändler

  1. Rolle klären. Je Produkt: Hersteller (§ 3 Nr. 9) oder Vertreiber (§ 3 Nr. 11)?
  2. Registrierung prüfen. Eigene Registrierung je Geräteart und Marke, als Vertreiber die der Lieferanten.
  3. Garantie. Bei b2c-Geräten kalenderjährlich nachweisen.
  4. Kennzeichnen. Herstellerangabe, Zeitpunkt, durchgestrichene Mülltonne.
  5. Nummer zeigen. WEEE-Reg.-Nr. im Angebot und auf der Rechnung.
  6. Kundeninformation. Schriftlich zu den Geräten (§ 18 Abs. 4).
  7. Melden. Monatlich bis zum 15., auch Nullmengen; jährlich bis 30. April.
  8. Fläche messen. Ab 400 m² Lager- und Versandfläche die Rücknahme einrichten.
  9. Verpackung und Batterien. LUCID und Batterieregistrierung getrennt prüfen.

Häufige Fragen

Brauche ich als reiner Wiederverkäufer eine WEEE-Nummer?

Nicht, wenn Sie Geräte eines in Deutschland registrierten Herstellers weiterverkaufen, dessen Name oder Marke auf dem Gerät steht (§ 3 Nr. 9 Buchst. b). Wer dagegen selbst importiert oder unter eigener Marke verkauft, ist Hersteller. Wie Sie die Registrierung eines Lieferanten prüfen, steht im Artikel zum Prüfen und Suchen einer WEEE-Nummer.

Gilt das ElektroG auch, wenn ich nur über einen Marktplatz verkaufe?

Ja. Die Herstellereigenschaft gilt unabhängig von der Verkaufsmethode (§ 3 Nr. 9). Der Marktplatzbetreiber darf das Anbieten von Geräten nicht registrierter Hersteller nicht ermöglichen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2).

Muss ich melden, wenn ich im Monat nichts verkauft habe?

Ja. Hat der Hersteller keine Geräte in Verkehr gebracht, ist der Betrag mit null anzugeben (§ 27 Abs. 1 Satz 3).

Ich verkaufe auch an Kunden in Österreich oder Frankreich. Reicht meine deutsche Registrierung?

Nein. Die deutsche Registrierung gilt für Deutschland. Für Direktverkäufe per Fernabsatz an Endnutzer in einem anderen EU-Staat brauchen Sie einen dort niedergelassenen Bevollmächtigten (§ 8 Abs. 5).

Weiterlesen

Quellen

  1. § 3 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__3.html, abgerufen am 03.10.2026
  2. § 6 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__6.html, abgerufen am 03.10.2026
  3. § 7 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__7.html, abgerufen am 03.10.2026
  4. § 7a ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__7a.html, abgerufen am 03.10.2026
  5. § 8 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__8.html, abgerufen am 03.10.2026
  6. § 9 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__9.html, abgerufen am 03.10.2026
  7. § 17 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__17.html, abgerufen am 03.10.2026
  8. § 18 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__18.html, abgerufen am 03.10.2026
  9. § 18a ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__18a.html, abgerufen am 03.10.2026
  10. § 27 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__27.html, abgerufen am 03.10.2026
  11. § 45 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__45.html, abgerufen am 03.10.2026
  12. stiftung ear, „Welche Pflichten haben Hersteller von Elektrogeräten?“, https://www.stiftung-ear.de/themenwelten/pflichten-als-hersteller-herausfinden/welche-pflichten-haben-hersteller-von-elektrogeraeten/, abgerufen am 03.10.2026
  13. stiftung ear, Anleitung „Jahres-Statistik-Mitteilung abgeben“, https://www.stiftung-ear.de/anleitungen/jahres-statistik-mitteilung-abgeben/, abgerufen am 03.10.2026

Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Auskünfte der stiftung ear.

Nach der Registrierung kommt die Monatsmeldung

Registrierte Hersteller melden jeden Monat, wie viel sie in Verkehr gebracht haben. Wie das abläuft und was EAR Pilot davon übernimmt, steht im Ratgeber.

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