ElektroG
ElektroG-Novelle: was sich für Händler ändert
Die ElektroG-Novelle gilt seit 01.01.2026; die monatliche Mengenmeldung an die stiftung ear bleibt, Frist ist weiterhin der 15. des Folgemonats. Auf jährlich umgestellt wurden nur die Mitteilungen über ins Ausland verbrachte Geräte und über Eigenrücknahmen. Amtlich heißt die Novelle Zweites Gesetz zur Änderung des ElektroG vom 25.11.2025.
Die Änderungen auf einen Blick
- Die Monatsmeldung bleibt. Hersteller melden weiter jeden Monat bis zum 15., wie viel Gewicht an Geräten sie im Vormonat erstmals in Deutschland abgegeben haben.
- Export und Eigenrücknahme nur noch jährlich. Geräte, die ins Ausland gingen, und selbst zurückgenommene Altgeräte werden einmal im Jahr bis 30. April gemeldet. Die Eigenrücknahme darf auf Wunsch weiter monatlich gemeldet werden.
- Mehr Fläche zählt bei der Rücknahmepflicht. Für die Grenze von 400 m² zählen ausdrücklich alle Lager- und Versandflächen, auch im Ausland, bei Regalen jeder einzelne Regalboden.
- E-Zigaretten nimmt jeder Händler zurück, der sie führt. Das gilt unabhängig von der Fläche und auch im Versandhandel.
- Neues Rücknahme-Logo und mehr Kundeninformation. Rücknahmepflichtige Händler zeigen ein neues Logo und informieren auch über Altbatterien, Lampen und Lithium-Risiken. Für das Logo galt eine Übergangsfrist bis 30.06.2026.
Hinweis: Dieser Artikel gibt wieder, was im Gesetzestext und in der Gesetzesbegründung steht. Wie eine Änderung auf Ihren Betrieb anzuwenden ist, klären Sie bitte mit der stiftung ear oder einem Fachanwalt.
Welche Novelle ist gemeint?
Gemeint ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 25.11.2025, verkündet am 27.11.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 286). Die Änderungen am ElektroG gelten seit 01.01.2026 (Art. 1 und Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes). Die stiftung ear nennt die Novelle „ElektroG4“.
Grundlage war der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/1506). Ziel sind höhere Sammelmengen und weniger Brände durch Lithium-Batterien. Die Fassung auf gesetze-im-internet.de enthält die Änderungen bereits. Alle Pflichten unabhängig von der Novelle zeigt der Überblick zum ElektroG für Onlinehändler.
Bleibt die monatliche Mengenmeldung? Ja.
Die Mengenmeldung bleibt monatlich. Hersteller melden darin die Geräte, die sie in Deutschland in Verkehr gebracht, also erstmals abgegeben haben, je Geräteart; amtlich heißt das Ist-Input-Mitteilung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ElektroG). Die Geräteart ist die Gerätegruppe, für die ein Hersteller registriert ist. Die Novelle hat die Fristvorschrift neu gefasst, die Frist aber beibehalten: Die Mitteilungen „haben bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den die jeweiligen Angaben mitzuteilen sind, zu erfolgen“ (§ 27 Abs. 2 Satz 1). Für Geräte, die nur gewerblich genutzt werden (b2b) und deshalb keine Garantie brauchen, bleibt es bei der jährlichen Mitteilung bis 30. April (§ 27 Abs. 2 Satz 3).
Jährlich statt monatlich sind nur zwei Mitteilungen. Die eine betrifft Geräte, die ins Ausland verbracht wurden (Nr. 2). Die andere betrifft Eigenrücknahmen, also Altgeräte, die Hersteller selbst zurücknehmen (Nr. 4, § 16 Abs. 5). Laut Gesetzesbegründung sind sie „nicht länger monatlich, sondern gebündelt kalenderjährlich abzugeben“ (Drucksache 21/1506, S. 27).
| Mitteilung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 | bis 31.12.2025 | ab 01.01.2026 | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Nr. 1: in Verkehr gebrachte Geräte, garantiepflichtig (b2c) | monatlich bis zum 15. des Folgemonats | unverändert monatlich bis zum 15. des Folgemonats | § 27 Abs. 2 Satz 1 |
| Nr. 1: in Verkehr gebrachte Geräte ohne Garantiepflicht (b2b) | jährlich bis 30. April | unverändert jährlich bis 30. April | § 27 Abs. 2 Satz 3 |
| Nr. 2: ins Ausland verbrachte Geräte (Export) | monatlich (laut Gesetzesbegründung) | jährlich bis 30. April des Folgejahres; zurückgenommene, danach ausgeführte Gebrauchtgeräte gesondert ausweisen | § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 4 |
| Nr. 4: Eigenrücknahmen nach § 16 Abs. 5 | monatlich (laut Gesetzesbegründung) | jährlich bis 30. April, auf Wunsch des Herstellers weiterhin monatlich; Angabe, ob eine Anrechnung nach § 31 Abs. 6 Satz 5 erfolgen soll | § 27 Abs. 2 Satz 4, Abs. 2a, Abs. 1 Satz 4 |
Zwei Daten markieren den Übergang. Die alten monatlichen Mitteilungen über Export und Eigenrücknahme waren ein letztes Mal bis zum 15.01.2026 abzugeben (§ 46 Abs. 4). Seit 01.02.2026 nimmt die Schnittstelle der stiftung ear laut ihrer Dokumentation keine monatlichen Mitteilungen über mittelbare Exporte mehr an; gemeint sind Geräte, die nach dem Inverkehrbringen in Deutschland ins Ausland gebracht wurden. Beide Daten passen zusammen: Die letzte Monatsmitteilung war bis Mitte Januar fällig. Ab Februar gibt es den monatlichen Weg für den Export auch technisch nicht mehr; der Export läuft über die Jahres-Statistik-Mitteilung. Eigenrücknahmen dürfen Hersteller auf Wunsch weiter monatlich mitteilen (§ 27 Abs. 2a).
Die Fristenübersicht der stiftung ear führt die b2c-Mengen weiterhin als monatlich bis zum 15. des Folgemonats, den Export als jährlich bis 30. April. Den Ablauf beschreiben der Ratgeber zur Meldung an die stiftung ear und der Artikel zur Jahres-Statistik-Mitteilung.
Was sich bei Rücknahme und Kundeninformation ändert
Für Onlinehändler bringt die Novelle eine Definition der Lager- und Versandfläche, eine Rücknahmepflicht für E-Zigaretten und ein neues Symbol für Rücknahmestellen:
| Änderung | Fundstelle | gilt ab |
|---|---|---|
| Definition „Lager- und Versandfläche“: alle Flächen im In- oder Ausland, die im Fernabsatz für Lagerung, Kommissionierung oder Verpacken genutzt werden, bei Regalen die Fläche aller Regalböden; maßgeblich für die 400-m²-Schwelle | § 3 Nr. 11d, § 17 Abs. 2 Satz 3 | 01.01.2026 |
| Rücknahme alter elektronischer Zigaretten und Tabakerhitzer durch alle Vertreiber, die solche Produkte führen, unabhängig von der Fläche, auch im Fernabsatz | § 17 Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 | Rücknahmestellen bis 30.06.2026 (§ 46 Abs. 1) |
| Kundeninformation rücknahmepflichtiger Vertreiber erweitert um Entnahme von Altbatterien und Lampen sowie Risiken lithiumhaltiger Batterien; online „leicht auffindbar“ | § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 | 01.01.2026 |
| Rücknahme-Logo nach Anlage 3a online auf den Produktseiten oder vor oder bei der Bestellung, dazu Information, wie Abholung und Rücknahme ablaufen | § 18a Abs. 4 | Übergangsfrist bis 30.06.2026 (§ 46 Abs. 2) |
| Im Laden rücknahmepflichtiger Vertreiber: Rücknahme-Logo mindestens DIN A4 am Eingang, durchgestrichene Mülltonne nahe den Elektrogeräten | § 18a Abs. 2 und 3 | Übergangsfrist bis 30.06.2026 (§ 46 Abs. 2) |
Wann ein Onlinehändler rücknahmepflichtig ist, erklärt der Artikel zur Rücknahmepflicht im Onlinehandel. Den Unterschied zwischen Mülltonne und Rücknahme-Logo zeigt der Artikel zur durchgestrichenen Mülltonne.
Was sich für Hersteller zusätzlich ändert
Die schriftliche Kundeninformation der Hersteller zum Gerät erklärt jetzt auch, wie Altbatterien und Lampen entnommen werden und welche Risiken lithiumhaltige Batterien haben. Zusätzlich stehen jährlich Angaben zur Erfüllung der Sammel- und Verwertungsziele auf der Website des Herstellers (§ 18 Abs. 4). Bei b2b-Geräten liegt die Information der Sendung schriftlich bei und steht zusätzlich in den Darstellungsmedien (§ 19a Satz 2).
Neue Bußgeldtatbestände
Die Novelle hat zwei neue Bußgeldtatbestände eingeführt (§ 45 Abs. 1 Nr. 13c und 13d ElektroG). Der erste betrifft Sammel- und Rücknahmestellen, die nicht mit dem neuen Symbol nach Anlage 3a gekennzeichnet sind (§ 18a Abs. 1). Der zweite betrifft Hinweise, die fehlen, falsch oder unvollständig sind (§ 18a Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, § 19a Satz 1 oder 3). Für beide gilt der Rahmen bis 10.000 € (§ 45 Abs. 2). Der Tatbestand zur Monatsmeldung ist unverändert (§ 45 Abs. 1 Nr. 15); mehr dazu im Artikel zur vergessenen oder falschen Meldung.
Was offen ist
Drei Punkte beantwortet der Gesetzestext nicht eindeutig; hier hilft eine Auskunft der stiftung ear oder eine anwaltliche Prüfung.
- Onlinehändler unter 400 m². Die Logo-Pflicht nennt alle Vertreiber im Fernabsatz (§ 18a Abs. 4), die Übergangsvorschrift nur rücknahmepflichtige (§ 46 Abs. 2). Ob Onlinehändler ohne Rücknahmepflicht das Rücknahme-Logo zeigen müssen, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht sicher.
- E-Zigaretten im Versand. Die Rücknahmepflicht für E-Zigaretten gilt auch im Versandhandel (§ 17 Abs. 2 Satz 1). Wie die Rücknahme dort aussehen soll, regelt das Gesetz aber ausdrücklich nur für die übrigen Altgeräte (§ 17 Abs. 2 Satz 4 mit Abs. 1).
- Ablauf im ear-Portal. Wie die jährlichen Export- und Eigenrücknahme-Mitteilungen im Portal abgefragt werden, beschreibt die stiftung ear; hier steht nur die gesetzliche Frist.
Häufige Fragen
Warum heißt die Novelle „ElektroG4“, amtlich aber „Zweites Änderungsgesetz“?
„ElektroG4“ ist die Bezeichnung der stiftung ear. Amtlich zählt das Gesetz vom 25.11.2025 als zweites Änderungsgesetz zum ElektroG von 2015.
Ich verkaufe keine E-Zigaretten. Betrifft mich die neue Rücknahmepflicht dafür?
Nein. Die Pflicht trifft nur Vertreiber, die solche Produkte führen oder in den letzten sechs Monaten geführt haben (§ 17 Abs. 1a). Wer sie nach dem 30.06.2026 nicht mehr anbietet, ist nicht zur Rücknahme verpflichtet (§ 46 Abs. 1 Satz 2).
Ändert die Novelle etwas an der WEEE-Registrierung?
An den Vorschriften zur Registrierung und zur Garantie hat das Gesetz vom 25.11.2025 nichts geändert (§§ 6 und 7 ElektroG).
Weiterlesen
Quellen
- Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 25.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 286, Art. 1 und Art. 4, https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/286/VO.html, abgerufen am 03.10.2026
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 21/1506 vom 08.09.2025, Begründung S. 19 f. und S. 27, https://dserver.bundestag.de/btd/21/015/2101506.pdf, abgerufen am 03.10.2026
- ElektroG, Stand und Vollzitat, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/, abgerufen am 03.10.2026
- § 3 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__3.html, abgerufen am 03.10.2026
- § 17 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__17.html, abgerufen am 03.10.2026
- § 18 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__18.html, abgerufen am 03.10.2026
- § 18a ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__18a.html, abgerufen am 03.10.2026
- § 19a ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__19a.html, abgerufen am 03.10.2026
- § 27 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__27.html, abgerufen am 03.10.2026
- § 45 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__45.html, abgerufen am 03.10.2026
- § 46 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__46.html, abgerufen am 03.10.2026
- stiftung ear, Pressemitteilung „Kennzeichnung von Sammelstellen für Elektro-Altgeräte wird klar geregelt und bundesweit umgesetzt“ vom 26.11.2025, https://www.stiftung-ear.de/service/presse-aktuelles/kennzeichnung-sammelstellen-altgeraete/, abgerufen am 03.10.2026
- stiftung ear, Pressemitteilung zur Rücknahmepflicht für E-Zigaretten, https://www.stiftung-ear.de/service/presse-aktuelles/ruecknahmepflicht-verkaufststellen-vapes, abgerufen am 03.10.2026
- stiftung ear, „Welche Fristen muss ich in Bezug auf Mengenmitteilungen beachten?“, https://www.stiftung-ear.de/anleitungen/mitteilungen-abgeben/jahres-statistik-mitteilung-abgeben-alt/, abgerufen am 03.10.2026
- stiftung ear: Dokumentation der SOAP-Schnittstelle, MitteilungsService (mittelbare Exporte ab 01.02.2026), https://www.ear-system.de/ear-soap/v2/doc/service_ear_MitteilungsService.html, abgerufen am 03.10.2026