EAR-Meldung

Meldung an die stiftung ear vergessen oder falsch: Korrektur und Bußgeld

Eine vergessene Monatsmeldung an die stiftung ear holen Sie so bald wie möglich nach; eine Nachfrist kennt das Gesetz nicht. Nach unserer Erfahrung geht das im ear-Portal als Nachmeldung, auch nach dem 15.; eine falsche Meldung korrigieren Sie dort genauso. Die „Strafe“ ist rechtlich ein Bußgeld, bei Meldeverstößen bis 10.000 € (§ 45 ElektroG).

Stand · Autor: Dr. Lucas Bretz

EAR-Meldung vergessen: was jetzt?

Die Mitteilung nachholen, sobald Sie es bemerken. Die monatliche Meldung, amtlich Ist-Input-Mitteilung, ist bis zum 15. des Folgemonats fällig (§ 27 Abs. 2 Satz 1 ElektroG); eine Nachfrist steht dort nicht. Die Pflicht zur Mitteilung entfällt mit dem Fristablauf nicht, und schon „nicht rechtzeitig“ ist ein Bußgeldtatbestand (§ 45 Abs. 1 Nr. 15 ElektroG).

  1. Im ear-Portal anmelden und unter „Aufgaben“ nachsehen, ob die Ist-Input-Mitteilung für den Monat dort noch offen ist. Hilfe beim Login gibt der Artikel zum Zugang zum ear-Portal.
  2. Mengen ermitteln und nachmelden wie in der Anleitung zur Meldung an die stiftung ear beschrieben. Auch in Monaten ohne Verkäufe ist die Menge null zu melden (§ 27 Abs. 1 Satz 3 ElektroG).
  3. Bei Unklarheiten die stiftung ear anrufen. Die Support-Hotline bittet darum, Benutzer-ID und Vorgangs-ID bereitzuhalten.
  4. Ursache abstellen. Eine feste Erinnerung oder ein anderer Ablauf, damit der nächste Monat nicht wieder knapp wird.

Aus eigener Praxis: Eine noch ausstehende Ist-Input-Mitteilung lässt sich im ear-Portal auch nach dem 15. noch abgeben, als Nachmeldung für den betreffenden Monat. Öffentlich beschrieben ist das auf stiftung-ear.de nicht. An der Verspätung ändert die Nachmeldung nichts; sie beendet aber den Zustand „nicht gemeldet“.

Falsch gemeldet: wie wird eine Ist-Input-Mitteilung korrigiert?

Im ear-Portal, ebenfalls als Nachmeldung für den betroffenen Monat. So kennen wir es aus dem eigenen Konto. Dazu passt die Dokumentation der Schnittstelle: Sie führt für Hersteller ein Benutzerrecht mit dem Namen „Ist-Inputmitteilungen einsehen, abgeben und Korrekturen durchführen“. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Korrektur haben wir auf stiftung-ear.de nicht gefunden.

Gehen Sie so vor: Öffnen Sie im ear-Portal die Aktivität „Ist-Inputmitteilungen“ und melden Sie für den betroffenen Monat die richtigen Werte nach. Kommen Sie dort nicht weiter, wenden Sie sich an die stiftung ear und schildern Sie den Fehler mit den richtigen Werten.

Zwei Punkte gehören dazu:

  • Auch eine falsche Meldung ist ein Bußgeldtatbestand („nicht richtig“, § 45 Abs. 1 Nr. 15 ElektroG). Je früher sie berichtigt ist, desto besser.
  • Fehler lassen sich nicht in einem späteren Monat verrechnen. Für Retouren mit Auslandsbezug schreibt die stiftung ear ausdrücklich, dass ein Abzug nicht durch eigenständiges Reduzieren künftiger Monatsmeldungen erfolgen darf, sondern erst nach Nachweis als Mengenkorrektur. Mehr im Artikel zu Retouren und Stornos in der Mengenmeldung.

Hat die stiftung ear Zweifel an einer Mitteilung, kann sie eine Bestätigung durch einen unabhängigen Sachverständigen verlangen (§ 27 Abs. 3 Satz 3 ElektroG). Eine nachvollziehbare Berechnung der Mengen hilft dann; wie sie aussieht, zeigt der Artikel WEEE-Gewicht ermitteln.

Welches Bußgeld gilt bei einer versäumten oder falschen ElektroG-Meldung?

Eine Geldbuße bis zu 10.000 €. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der Herstellermitteilungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht (§ 45 Abs. 1 Nr. 15 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 ElektroG). Das kann in diesen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden (§ 45 Abs. 2 ElektroG).

Zum Verständnis:

  • 10.000 € ist die Obergrenze des Rahmens, kein fester Betrag. Das Gesetz sagt „kann“.
  • Zuständig für diese Verstöße ist das Umweltbundesamt, nicht die stiftung ear (§ 45 Abs. 3 ElektroG).
  • Der Tatbestand erfasst alle Herstellermitteilungen dieser Vorschrift, also auch die jährlichen Angaben der Jahres-Statistik-Mitteilung.
Zwei Bußgeldrahmen nach § 45 ElektroG: bis 10.000 € für Mitteilungen, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden; bis 100.000 € unter anderem für Geräte ohne Registrierung.
Meldeverstöße fallen unter § 45 Abs. 1 Nr. 15 ElektroG, Rahmen bis 10.000 €. Der höhere Rahmen betrifft andere Tatbestände.

Wann gilt der höhere Bußgeldrahmen?

Bei anderen Verstößen, die nicht die Monatsmeldung betreffen, etwa beim Verkauf ohne Registrierung. Für sie gilt ein Rahmen bis zu hunderttausend Euro (§ 45 Abs. 2 ElektroG, Nummern 1 bis 9, 12 und 13a des Absatzes 1). Beispiele:

§ 45 Abs. 1VerstoßRahmen
Nr. 1sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lassenbis 100.000 €
Nr. 3Geräte ohne Registrierung in Verkehr bringen, also erstmals in Deutschland abgeben (entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1)bis 100.000 €
Nr. 5die Registrierungsnummer entgegen § 6 Abs. 3 nicht ausweisenbis 100.000 €
Nr. 8Geräte entgegen § 9 nicht oder nicht richtig kennzeichnenbis 100.000 €
Nr. 15Mitteilung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigbis 10.000 €

Verwechslungsgefahr: Auch eine andere Nummer des Bußgeldkatalogs spricht von „Mitteilungen“, meint aber Änderungen der Registrierungsdaten und Mitteilungen zur Bevollmächtigung (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 mit § 6 Abs. 1 Satz 4 und § 8 ElektroG). Dafür gilt der höhere Rahmen. Die monatliche Mengenmeldung fällt unter Nr. 15.

Wie vermeiden Sie eine versäumte Meldung?

Mit einem festen Termin vor dem 15. und einer Fristenübersicht. Die Termine bis Dezember 2027 stehen in der Fristentabelle der Anleitung zur Meldung an die stiftung ear.

Häufige Fragen

Nimmt das ear-Portal eine Meldung nach dem 15. noch an?

Nach unserer Erfahrung ja, als Nachmeldung für den betreffenden Monat; auf demselben Weg korrigieren Sie eine falsche Meldung. Verspätet bleibt die Meldung trotzdem.

Führt jede verspätete Meldung zu einem Bußgeld?

Das Gesetz sieht eine Geldbuße als Möglichkeit vor („kann“), bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Ob ein Verfahren eingeleitet wird, entscheidet das Umweltbundesamt im Einzelfall.

Kann ich die Frist verlängern lassen?

Eine Verlängerung sieht das Gesetz nicht vor. Abweichende Mitteilungszeiträume können mit der stiftung ear vereinbart werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 ElektroG); das muss vorher geschehen.

Gilt der Rahmen auch für die Jahres-Statistik-Mitteilung?

Ja, sie beruht ebenfalls auf § 27 Abs. 1 Satz 1. Die stiftung ear schreibt dazu, eine nicht abgegebene Jahres-Statistik-Mitteilung sei eine Ordnungswidrigkeit, für die das Umweltbundesamt ein Bußgeld verhängen kann.

Was ist, wenn ich noch gar nicht registriert bin?

Dann geht es nicht um die Meldung, sondern um die Registrierung, die vor dem Inverkehrbringen nötig ist (§ 6 ElektroG). Den Ablauf beschreibt der Artikel zur WEEE-Registrierung bei der stiftung ear.

Weiterlesen

Quellen

  1. § 45 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__45.html, abgerufen am 03.10.2026
  2. § 27 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__27.html, abgerufen am 03.10.2026
  3. stiftung ear: Dokumentation der SOAP-Schnittstelle, MitteilungsService (Berechtigungen), https://www.ear-system.de/ear-soap/v2/doc/service_ear_MitteilungsService.html, abgerufen am 03.10.2026
  4. stiftung ear: Mitteilungen abgeben (Retouren mit grenzüberschreitendem Bezug), https://www.stiftung-ear.de/anleitungen/mitteilungen-abgeben/, abgerufen am 03.10.2026
  5. stiftung ear: Jahres-Statistik-Mitteilung abgeben (FAQ), https://www.stiftung-ear.de/anleitungen/jahres-statistik-mitteilung-abgeben/, abgerufen am 03.10.2026
  6. stiftung ear: INFObrief 3/2026, S. 11 (Hotline), https://www.stiftung-ear.de/fileadmin/redakteur/INFObrief/ear-INFObrief-202603.pdf, abgerufen am 03.10.2026

Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Auskünfte der stiftung ear.

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