Glossar
Glossar: Begriffe aus ElektroG und stiftung ear
Dieses Glossar erklärt 20 Begriffe, die Onlinehändler mit Elektrogeräten kennen sollten, jeweils in wenigen Sätzen. Die Definitionen halten sich eng an § 3 ElektroG; wo ein Begriff nicht dort steht, ist die Fundstelle genannt.
Jeder Eintrag verweist auf einen Artikel, der das Thema vertieft. Den Einstieg in die Pflichten bieten die Leitfäden WEEE-Registrierung bei der stiftung ear und Meldung an die stiftung ear; alle Artikel stehen in der Ratgeber-Übersicht.
A
Altgerät
Ein Elektro- oder Elektronikgerät, das Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist, einschließlich der Bauteile und Verbrauchsmaterialien, die zu diesem Zeitpunkt dazugehören (§ 3 Nr. 3 ElektroG). Ein gebrauchtes Gerät ist also nicht automatisch ein Altgerät. Vertiefung: Rücknahmepflicht im Onlinehandel.
Anbieten
Das gewerbsmäßige, auf einen Kaufvertrag gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektrogeräten in Deutschland, einschließlich der Aufforderung, ein Angebot abzugeben (§ 3 Nr. 6 ElektroG). Schon das Einstellen im Onlineshop fällt darunter. Hersteller müssen beim Anbieten ihre Registrierungsnummer angeben (§ 6 Abs. 3 ElektroG). Vertiefung: WEEE-Nummer angeben.
B
Bevollmächtigter
Eine in Deutschland niedergelassene Person oder Gesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Herstellerpflichten wahrzunehmen (§ 3 Nr. 10 ElektroG). Die Beauftragung ist für solche Hersteller Pflicht (§ 8 ElektroG). Vertiefung: Bevollmächtigter nach ElektroG.
E
Elektro- und Elektronikgeräte
Geräte, die für höchstens 1.000 Volt Wechselspannung oder 1.500 Volt Gleichspannung ausgelegt sind und zum ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängen oder der Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder dienen (§ 3 Nr. 1 ElektroG). Ausnahmen stehen in § 2 Abs. 2 ElektroG. Vertiefung: ElektroG für Onlinehändler.
Elektronischer Marktplatz
Eine Website oder ein anderes Instrument im Internet, über das Hersteller oder Vertreiber, die nicht selbst Betreiber sind, Elektrogeräte in eigenem Namen in Deutschland anbieten oder bereitstellen (§ 3 Nr. 11a ElektroG). Betreiber dürfen das Anbieten von Geräten nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller nicht ermöglichen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ElektroG). Vertiefung: WEEE-Anforderungen der Marktplätze.
F
Fulfilment-Dienstleister
Wer gewerblich mindestens zwei der Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand für Elektrogeräte erbringt, die ihm nicht gehören (§ 3 Nr. 11c ElektroG). Post-, Paket- und Frachtdienste zählen nicht dazu. Für Geräte nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller darf er diese Leistungen nicht erbringen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ElektroG). Vertiefung: Amazon FBA und die ElektroG-Meldung.
G
Garantie (insolvenzsichere)
Eine finanzielle Sicherheit für die Rücknahme und Entsorgung von Geräten, die in privaten Haushalten genutzt werden können; Hersteller weisen sie kalenderjährlich nach (§ 7 Abs. 1 ElektroG). Zulässig sind Bürgschaft oder Garantie einer Bank, Hinterlegung von Geld oder ein Garantiesystem (§ 7 Abs. 2 ElektroG). Mit der Gewährleistung gegenüber Kunden hat sie nichts zu tun. Vertiefung: Was kostet die WEEE-Registrierung?
Geräteart
Eine Zusammenfassung von Geräten innerhalb einer Kategorie, die nach Art der Nutzung oder Funktion vergleichbare Merkmale aufweisen (§ 3 Nr. 2 ElektroG). Registrierung und Monatsmeldung erfolgen je Geräteart. Die stiftung ear unterscheidet b2c- und b2b-Gerätearten. Vertiefung: Kategorien, Sammelgruppen und Gerätearten.
H
Hersteller
Wer unabhängig von der Verkaufsmethode Geräte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder anbietet, erstmals aus dem Ausland stammende Geräte in Deutschland anbietet oder aus dem Ausland per Fernabsatz direkt an Endnutzer in Deutschland verkauft (§ 3 Nr. 9 ElektroG). Als Hersteller gilt auch ein Vertreiber, der vorsätzlich oder fahrlässig neue Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet. Vertiefung: Wer braucht eine WEEE-Nummer?
I
Inverkehrbringen
Die erstmalige Bereitstellung eines Geräts auf dem deutschen Markt (§ 3 Nr. 8 ElektroG). Als Inverkehrbringen gilt auch die erste Wiederbereitstellung eines Geräts, das nach dem ersten Verkauf in Deutschland ausgeführt worden war. Vor dem Inverkehrbringen muss der Hersteller registriert sein (§ 6 Abs. 1 ElektroG). Vertiefung: WEEE-Nummer für gebrauchte Geräte.
Ist-Input-Mitteilung
Der amtliche Begriff für die Monatsmeldung, oft auch EAR-Meldung oder Mengenmeldung genannt. Hersteller teilen der stiftung ear monatlich die je Geräteart in Verkehr gebrachten Geräte mit, als Gewicht, bis zum 15. des Folgemonats (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 ElektroG). Für Geräte ohne Garantiepflicht (b2b) gilt stattdessen eine jährliche Frist bis 30. April (§ 27 Abs. 2 Satz 3 ElektroG). Vertiefung: Meldung an die stiftung ear.
J
Jahres-Statistik-Mitteilung
Sammelbegriff der stiftung ear für die Mitteilungen, die nur einmal im Jahr abzugeben sind, etwa zu ausgeführten Geräten und zurückgenommenen Altgeräten. Frist ist der 30. April des Folgejahres (§ 27 Abs. 2 Satz 4 ElektroG). Vertiefung: Jahres-Statistik-Mitteilung.
K
Kategorie
Das ElektroG ordnet Geräte in sechs Kategorien: Wärmeüberträger, Bildschirmgeräte, Lampen, Großgeräte, Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik (§ 2 Abs. 1 ElektroG). Innerhalb einer Kategorie liegen die Gerätearten. Vertiefung: Kategorien, Sammelgruppen und Gerätearten.
N
Nullmeldung
Eine Monatsmeldung mit der Menge null für eine registrierte Geräteart, in der im Monat nichts in Verkehr gebracht wurde. Das Gesetz nennt das Nullmenge (§ 27 Abs. 1 Satz 3 ElektroG). Die Meldung entfällt also nicht, nur weil nichts verkauft wurde. Vertiefung: Meldung an die stiftung ear.
S
Sammelgruppe
Die sechs Gruppen, in denen kommunale Sammelstellen Altgeräte zur Abholung bereitstellen (§ 14 Abs. 1 ElektroG). Sie entsprechen nicht ganz den Kategorien: Kleingeräte und kleine IT-Geräte liegen gemeinsam in Gruppe 5, Photovoltaikmodule bilden Gruppe 6. Vertiefung: Kategorien, Sammelgruppen und Gerätearten.
stiftung ear
Die stiftung elektro-altgeräte register ist nach eigener Darstellung die Gemeinsame Stelle der Hersteller im Sinne des ElektroG. Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt (§ 36 ElektroG), das die Gemeinsame Stelle mit Registrierungsaufgaben beleihen kann (§ 40 Abs. 1 ElektroG); die stiftung ear handelt insoweit als Behörde. Registrierung und Mitteilungen laufen über ihr ear-Portal. Vertiefung: ear-Portal: Zugang, Login und Hilfe.
V
Vertreiber
Jeder, der Elektrogeräte in Deutschland anbietet oder auf dem Markt bereitstellt (§ 3 Nr. 11 ElektroG). Ein Händler kann zugleich Vertreiber und Hersteller sein. Wer nur Geräte registrierter Hersteller weiterverkauft, braucht laut stiftung ear keine eigene WEEE-Nummer. Vertiefung: Wer braucht eine WEEE-Nummer?
W
WEEE-Registrierung
Die Registrierung eines Herstellers bei der stiftung ear mit Marke und Geräteart, die vor dem Inverkehrbringen vorliegen muss (§ 6 Abs. 1 ElektroG). Die Behörde registriert mit Marke, Firma, Sitz, Anschrift, Vertretungsberechtigtem und Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer (§ 37 Abs. 1 ElektroG). Vertiefung: WEEE-Registrierung bei der stiftung ear.
WEEE-Reg.-Nr.
Die Registrierungsnummer, die die stiftung ear mit der Registrierung erteilt, in der Form „WEEE-Reg.-Nr. DE" mit acht Ziffern. Ein Hersteller hat eine Nummer, unter der mehrere Registrierungen für Marken und Gerätearten stehen können. Er muss sie beim Anbieten und auf Rechnungen angeben (§ 6 Abs. 3 ElektroG). Vertiefung: Was ist eine WEEE-Nummer?
WEEE-Symbol
Die durchgestrichene Abfalltonne nach Anlage 3 ElektroG. Geräte sind dauerhaft damit zu kennzeichnen; nur wenn Größe oder Funktion es erfordern, darf das Symbol auf Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein stehen (§ 9 Abs. 2 ElektroG). Vertiefung: WEEE-Symbol richtig anbringen.
Quellen
- § 2 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__2.html, abgerufen am 03.10.2026
- § 3 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__3.html, abgerufen am 03.10.2026
- § 6 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__6.html, abgerufen am 03.10.2026
- § 7 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__7.html, abgerufen am 03.10.2026
- § 9 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__9.html, abgerufen am 03.10.2026
- § 14 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__14.html, abgerufen am 03.10.2026
- § 27 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__27.html, abgerufen am 03.10.2026
- §§ 36, 37 und 40 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/BJNR173910015.html, abgerufen am 03.10.2026
- stiftung ear: Über die stiftung ear, https://www.stiftung-ear.de/ueber-ear/, abgerufen am 03.10.2026
- stiftung ear: Welche Gerätearten gibt es, und wozu gehört mein Gerät?, https://www.stiftung-ear.de/themenwelten/pflichten-hersteller/welche-geraetearten-gibt-es/, abgerufen am 03.10.2026
- stiftung ear: Wir antworten auf die 10 wichtigsten Fragen von Marktplatzverkäufern (Stand 06/2023), Fragen 1 und 7, https://www.stiftung-ear.de/fileadmin/redakteur/downloads/Marktplatzverkaeufer230615.pdf, abgerufen am 03.10.2026
- stiftung ear: Mitteilungen abgeben, https://www.stiftung-ear.de/anleitungen/mitteilungen-abgeben/, abgerufen am 03.10.2026