WEEE-Nummer
Wer braucht eine WEEE-Nummer? Hersteller, Händler und Importeure nach dem ElektroG
Eine WEEE-Nummer brauchen Sie, wenn Sie nach dem Elektrogesetz als Hersteller gelten, und das ist weiter gefasst als im Alltag. Wer nur Geräte richtig registrierter Hersteller weiterverkauft, braucht keine eigene Nummer. Hersteller sind Sie vor allem in diesen vier Fällen (§ 3 Nr. 9 ElektroG):
- Eigene Marke: Sie verkaufen Geräte unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke, auch wenn ein anderer sie fertigt.
- Import: Sie bieten Geräte aus dem Ausland als Erster in Deutschland an.
- Fernabsatz aus dem Ausland: Ihr Unternehmen sitzt im Ausland und verkauft direkt an Endkunden in Deutschland. Dann brauchen Sie einen Bevollmächtigten, also eine beauftragte Person in Deutschland, die die Pflichten übernimmt.
- Händler unregistrierter Ware: Sie bieten wissentlich oder fahrlässig neue Geräte an, deren Hersteller nicht registriert ist. Dann gelten Sie selbst als Hersteller.
Hinweis: Dieser Artikel gibt wieder, was im ElektroG und bei der stiftung ear steht. Ob Sie im Einzelfall Hersteller sind, klären Sie mit der stiftung ear oder einem Fachanwalt. Verbindlich entscheidet die stiftung ear auf einen kostenpflichtigen Feststellungsantrag.
Wer ist Hersteller nach dem ElektroG?
Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die eine der vier Fallgruppen des Gesetzes erfüllt, und zwar unabhängig von der Verkaufsmethode, ausdrücklich auch beim Verkauf über Fernkommunikationsmittel (§ 3 Nr. 9 ElektroG). Für Onlinehändler gilt also dasselbe wie für den Laden. Hersteller müssen sich vor dem Inverkehrbringen registrieren lassen, also bevor sie ein Gerät erstmals in Deutschland anbieten oder abgeben (§ 6 Abs. 1 ElektroG). Wie das geht, steht im Artikel zur WEEE-Registrierung bei der stiftung ear.
Die Fallgruppen im Einzelnen, mit der genauen Fundstelle in der letzten Spalte:
| Typischer Fall im Onlinehandel | Wer | § 3 Nr. 9 |
|---|---|---|
| eigene Produktion | stellt Geräte unter eigenem Namen oder eigener Marke her und bietet sie in Deutschland an | Buchst. a, aa |
| Geräte, die ein Auftragsfertiger mit Ihrer Marke produziert | lässt Geräte konzipieren oder herstellen und bietet sie unter eigenem Namen oder eigener Marke in Deutschland an | Buchst. a, bb |
| fremde Geräte mit eigenem Logo | bietet Geräte anderer Hersteller unter eigenem Namen oder eigener Marke an oder verkauft sie gewerbsmäßig weiter; nicht Hersteller ist, wer weiterverkauft, wenn Name oder Marke des Herstellers auf dem Gerät erscheint | Buchst. b |
| Import, Direkteinkauf beim ausländischen Produzenten | bietet erstmals Geräte aus einem anderen EU-Staat oder einem Drittland auf dem Markt in Deutschland an | Buchst. c |
| Shop mit Sitz außerhalb Deutschlands | bietet Geräte per Fernkommunikation direkt Endnutzern in Deutschland an und ist im Ausland niedergelassen | Buchst. d |
| Händler, der Ware ohne gültige Registrierung des Herstellers listet | Vertreiber, der vorsätzlich oder fahrlässig neue Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet; seine Bereitstellung gilt dann als Inverkehrbringen | letzter Halbsatz |
Wann Sie nur Vertreiber sind
Vertreiber ist, wer Geräte in Deutschland anbietet oder auf dem Markt bereitstellt (§ 3 Nr. 11 ElektroG). Die stiftung ear beschreibt den Normalfall so: Sie sind Vertreiber, wenn Sie Geräte in Deutschland verkaufen und diese ausschließlich von einem Hersteller oder Lieferanten beziehen, der für diese Geräte bereits richtig registriert ist. Dann brauchen Sie keine eigene WEEE-Nummer.
„Richtig registriert“ heißt: für die Marke und die Geräteart Ihrer Geräte, also die Gruppe ähnlicher Geräte, zu der sie gehören, etwa Kleingeräte für private Haushalte. Das sehen Sie im öffentlichen Verzeichnis nach; wie, zeigt die Anleitung zum Prüfen einer WEEE-Nummer. Ohne gültige Registrierung des Herstellers dürfen Sie die Geräte nicht zum Verkauf anbieten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ElektroG).
Beide Rollen schließen sich nicht aus. Die stiftung ear weist ausdrücklich darauf hin, dass Sie gleichzeitig Hersteller und Vertreiber sein können, etwa wenn Sie Markenware registrierter Hersteller und zusätzlich Geräte unter eigener Marke verkaufen. Als Vertreiber haben Sie eigene Pflichten, etwa die Rücknahme von Altgeräten ab bestimmten Flächen, im Fernabsatz bemessen an den Lager- und Versandflächen (§ 17 Abs. 1 und 2 ElektroG). Mehr dazu im Artikel zur Rücknahmepflicht im Onlinehandel.
Import: wann der Einkauf im Ausland Sie zum Hersteller macht
Hersteller ist auch, wer Geräte aus einem anderen Staat erstmals in Deutschland anbietet (§ 3 Nr. 9 Buchst. c ElektroG). Nach dem Wortlaut kommt es darauf an, wer solche Geräte erstmals auf dem Markt in Deutschland anbietet, nicht darauf, wer sie produziert hat.
Wie das mit ausländischen Herstellern zusammenhängt, regelt das Gesetz beim Bevollmächtigten: Solange ein ausländischer Hersteller keinen Bevollmächtigten benannt hat, liegen seine Pflichten beim Hersteller nach Buchstabe c im Inland (§ 8 Abs. 4 Satz 5 ElektroG). Die stiftung ear formuliert es praktisch: Beziehen Sie Geräte aus dem Ausland und hat das ausländische Unternehmen keinen Bevollmächtigten benannt, müssen Sie für diese Geräte eine eigene Registrierungsnummer als Hersteller beantragen. Gleiches gilt laut stiftung ear, wenn Sie Geräte nach Deutschland importieren, für die Ihr Lieferant nicht richtig registriert ist.
Umgekehrt muss ein Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland einen Bevollmächtigten beauftragen (§ 8 Abs. 1 und 2 ElektroG); dieser registriert sich und nimmt die Herstellerpflichten in eigenem Namen wahr. Ein ausländischer Shop, der direkt an Endnutzer in Deutschland verkauft, ist Hersteller nach Buchstabe d und braucht ebenfalls einen Bevollmächtigten. Mehr dazu im Artikel über den Bevollmächtigten nach ElektroG.
Sonderfälle
- Auftragsfertiger (OEM): Wer Geräte ohne eigene Marke für einen Kunden fertigt, gilt nach Darstellung der stiftung ear nicht als Hersteller. Hersteller ist der Kunde, der die Geräte unter seiner Marke vertreibt.
- b2b-Geräte: Auch Geräte, die ausschließlich gewerblich genutzt werden, brauchen eine Registrierung; statt der Garantie ist eine Glaubhaftmachung mit Rücknahmekonzept nötig (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ElektroG).
- Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister: Sie dürfen das Anbieten von Geräten nicht registrierter Hersteller nicht ermöglichen bzw. solche Geräte nicht lagern, verpacken oder versenden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 ElektroG).
- Unternehmensgröße: Eine Ausnahme für kleine Unternehmen enthält das ElektroG nicht; mehr im Artikel zur WEEE-Nummer für Kleinunternehmer.
- Streckengeschäft und Gebrauchtware: Beim Streckengeschäft versendet der Lieferant direkt an Ihre Kunden. Dazu gibt es eigene Artikel zu WEEE-Nummer und Dropshipping und zur WEEE-Nummer für gebrauchte Geräte.
Was Hersteller als Nächstes tun
Wer nach dieser Prüfung Hersteller ist, registriert sich vor dem ersten Inverkehrbringen je Marke und Geräteart bei der stiftung ear (§ 6 Abs. 1 ElektroG). Ab dann gilt unter anderem die monatliche Mengenmeldung bis zum 15. des Folgemonats (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ElektroG). Wer Vertreiber ist, prüft vor dem Listing die Registrierung seiner Lieferanten.
Häufige Fragen
Ich verkaufe Markenware über Amazon. Brauche ich eine eigene WEEE-Nummer?
Nicht, wenn der Hersteller für Marke und Geräteart in Deutschland registriert ist und seine Marke auf dem Gerät steht; dann sind Sie Vertreiber. Was Amazon dazu verlangt, steht im Artikel zur WEEE-Nummer bei Amazon.
Ich sitze in Österreich und verkaufe an Privatkunden in Deutschland. Was gilt?
Sie sind Hersteller und müssen einen Bevollmächtigten in Deutschland beauftragen (§ 3 Nr. 9 Buchst. d, § 8 Abs. 2 ElektroG).
Kann ich verbindlich klären lassen, ob ich registrieren muss?
Ja, mit einem Feststellungsantrag im ear-Portal. Sie legen dar, warum Sie meinen, nicht Hersteller zu sein; die Gebühr richtet sich nach dem Prüfaufwand.
Weiterlesen
Quellen
- § 3 ElektroG (Nr. 9 Hersteller, Nr. 11 Vertreiber), gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__3.html, abgerufen am 03.10.2026
- § 6 ElektroG, gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__6.html, abgerufen am 03.10.2026
- § 8 ElektroG, gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__8.html, abgerufen am 03.10.2026
- § 17 ElektroG, gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__17.html, abgerufen am 03.10.2026
- § 27 ElektroG, gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__27.html, abgerufen am 03.10.2026
- stiftung ear, „Pflichten als Hersteller herausfinden“ (Wer ist Hersteller, OEM), stiftung-ear.de/themenwelten/pflichten-hersteller/, abgerufen am 03.10.2026
- stiftung ear, „Wozu gehöre ich?“ (Hersteller oder Vertreiber), stiftung-ear.de/themenwelten/wozu-gehoere-ich/, abgerufen am 03.10.2026
- stiftung ear, Anleitung „WEEE-Registrierung beantragen“ (b2c und b2b), stiftung-ear.de/anleitungen/weee-registrierung-beantragen/, abgerufen am 03.10.2026
- stiftung ear, „Feststellungsantrag“, stiftung-ear.de/anleitungen/weee-nummer-beantragen/feststellungsantrag/, abgerufen am 03.10.2026
- stiftung ear, „Wir antworten auf die 10 wichtigsten Fragen von Marktplatzverkäufern“, Stand 06/2023 (Frage 7), stiftung-ear.de/fileadmin/redakteur/downloads/Marktplatzverkaeufer230615.pdf, abgerufen am 03.10.2026