WEEE-Nummer
WEEE-Nummer und Dropshipping: wer im Streckengeschäft Hersteller ist
Beim Dropshipping brauchen Sie eine eigene WEEE-Nummer, wenn Ihre Marke auf dem Gerät steht oder Sie unregistrierte Ware aus dem Ausland anbieten. Verkaufen Sie Markengeräte, deren Hersteller in Deutschland registriert ist, sind Sie nur Vertreiber, also Händler ohne eigene Nummer. Wer das Paket verschickt, spielt dafür keine Rolle (§ 3 Nr. 9 ElektroG).
Hinweis: Dieser Artikel ordnet typische Konstellationen dem Gesetzeswortlaut zu. Er ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Klären Sie Ihre Rolle mit der stiftung ear, auf Wunsch verbindlich per Feststellungsantrag, oder mit einem Fachanwalt.
Warum Dropshipping keine Sonderrolle spielt
Hersteller ist, wer eine der Fallgruppen des Gesetzes erfüllt, und zwar „unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel“ (§ 3 Nr. 9 ElektroG). Beim Dropshipping, auch Streckengeschäft genannt, versendet der Lieferant die Ware direkt an Ihre Kunden. Wer das Paket packt und verschickt, ist für die Herstellerrolle aber nicht entscheidend. Es kommt darauf an, welche Marke auf dem Gerät steht, woher das Gerät stammt, wer es in Deutschland anbietet und wo der Anbieter sitzt.
Im Dropshipping bieten Sie das Gerät in Ihrem Shop oder auf einem Marktplatz an. „Anbieten“ ist das auf einen Kaufvertrag gerichtete Präsentieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit (§ 3 Nr. 6 ElektroG). Damit sind Sie mindestens Vertreiber (§ 3 Nr. 11 ElektroG). Ob Sie darüber hinaus Hersteller sind, entscheiden die Fallgruppen. Die allgemeine Abgrenzung steht im Artikel darüber, wer eine WEEE-Nummer braucht; wie Hersteller sich registrieren, im Artikel zur WEEE-Registrierung bei der stiftung ear.
Typische Konstellationen
| Konstellation | Rolle nach dem Wortlaut | Grundlage |
|---|---|---|
| Auf dem Gerät steht Ihre Marke oder Ihr Shopname (White Label) | Hersteller | § 3 Nr. 9 Buchst. a, bb und Buchst. b ElektroG |
| Geräte ohne Marke von einem Lieferanten außerhalb Deutschlands, Versand direkt an Ihre Kunden | Hersteller möglich, wenn kein registrierter Hersteller oder Bevollmächtigter für diese Geräte einsteht | § 3 Nr. 9 Buchst. c, § 8 Abs. 4 Satz 5 ElektroG; stiftung ear |
| Markengeräte, deren Hersteller für Marke und Geräteart (die Gerätegruppe, etwa Kleingeräte für private Haushalte) in Deutschland registriert ist | Vertreiber | § 3 Nr. 9 Buchst. b, zweiter Halbsatz, § 3 Nr. 11 ElektroG; stiftung ear |
| Ihr Unternehmen sitzt außerhalb Deutschlands und verkauft an Endnutzer in Deutschland | Hersteller, Bevollmächtigter in Deutschland erforderlich | § 3 Nr. 9 Buchst. d, § 8 Abs. 2 ElektroG |
| Der Hersteller der angebotenen Geräte ist nicht registriert | Sie gelten bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit selbst als Hersteller | § 3 Nr. 9, letzter Halbsatz, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ElektroG |
Zur zweiten Zeile: Die stiftung ear schreibt, dass Sie für Geräte, die Sie aus dem Ausland beziehen, eine eigene Registrierung als Hersteller brauchen, wenn das ausländische Unternehmen keinen Bevollmächtigten benannt hat, also keine Person in Deutschland, die seine Herstellerpflichten übernimmt. Das deckt sich mit dem Gesetz: Ohne benannten Bevollmächtigten liegen die Pflichten eines ausländischen Herstellers beim Hersteller nach Buchstabe c im Inland (§ 8 Abs. 4 Satz 5 ElektroG). Eine Registrierung unter „keine Marke“ oder „no name“ ist laut stiftung ear unzulässig. Für markenlose Ware muss also eine Marke, etwa der Firmenname, angegeben werden.
Was Sie vor dem Listing prüfen
Prüfen Sie jedes neue Elektrogerät, bevor Sie es anbieten. Die Registrierung gilt je Marke und Geräteart, eine Prüfung je Kombination genügt also.
- Fällt das Produkt unter das ElektroG? Das Gesetz gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte, mit Ausnahmen für bestimmte Gerätegruppen (§ 2 Abs. 1 und 2 ElektroG). Die Gerätezuordnung der stiftung ear hilft bei der Einordnung; mehr im Artikel zu Kategorien, Sammelgruppen und Gerätearten.
- Welche Marke steht auf dem Gerät? Ihre eigene Marke spricht für die Herstellerrolle (§ 3 Nr. 9 Buchst. a und b).
- Ist diese Marke für diese Geräteart in Deutschland registriert, und von wem? Das sehen Sie im Verzeichnis der stiftung ear; wie, zeigt die Anleitung zum Prüfen einer WEEE-Nummer. Eine WEEE-Nummer aus einem anderen EU-Staat gilt in Deutschland nicht.
- Ist das Gerät gekennzeichnet? Der Hersteller muss eindeutig erkennbar sein, dazu das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne (§ 9 ElektroG); mehr im Artikel zum WEEE-Symbol. Sind Sie Hersteller, liegt diese Pflicht bei Ihnen.
- Ergebnis festhalten. Datum, Marke, Geräteart und Fundstelle im Verzeichnis notieren.
- Sind Sie Hersteller, erst registrieren, dann anbieten. Die Registrierung muss vor dem Inverkehrbringen vorliegen, also bevor Sie ein Gerät erstmals in Deutschland anbieten oder abgeben (§ 6 Abs. 1 ElektroG).
Lieferant, Marktplatz, Fulfilment: wer noch prüft
Das Verbot, Geräte nicht registrierter Hersteller zu vertreiben, trifft nicht nur Händler. Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten solcher Geräte nicht ermöglichen, Fulfilment-Dienstleister sie nicht lagern, verpacken, adressieren oder versenden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 ElektroG). Marktplätze können deshalb nach der Registrierung fragen; die Anforderungen einzelner Plattformen stehen im Artikel zu den WEEE-Anforderungen der Marktplätze.
Fulfilment-Dienstleister ist, wer mindestens zwei der Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand für Geräte erbringt, an denen er kein Eigentum hat; Post- und Paketdienste zählen nicht dazu (§ 3 Nr. 11c ElektroG). Ob Ihr Dropshipping-Lieferant darunter fällt, hängt davon ab, ob er seine eigene Ware verkauft oder fremde Ware für Sie abwickelt.
Wenn Sie Hersteller sind
Dann registrieren Sie sich je Marke und Geräteart bei der stiftung ear und melden ab dem ersten Verkauf monatlich bis zum 15. des Folgemonats die Mengen, die Sie je Geräteart in Deutschland in Verkehr gebracht haben (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ElektroG). Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt in Deutschland (§ 3 Nr. 8 ElektroG). Im Fall der Fiktion gilt bereits Ihre Bereitstellung als Inverkehrbringen (§ 3 Nr. 9, letzter Halbsatz). Den Ablauf beschreibt der Artikel zur Meldung an die stiftung ear.
Häufige Fragen
Mein Lieferant sagt, er habe eine WEEE-Nummer. Reicht das?
Nur wenn es eine deutsche Registrierung für genau die Marke und Geräteart Ihrer Geräte ist und kein Marktaustritt eingetragen ist. Das sehen Sie im Verzeichnis der stiftung ear.
Gilt das auch, wenn ich nur über einen Marktplatz verkaufe?
Ja. Die Herstellerrolle hängt nicht von der Verkaufsmethode ab (§ 3 Nr. 9 ElektroG). Der Marktplatz hat zusätzlich eigene Pflichten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ElektroG).
Muss ich Retouren aus dem Dropshipping von der Meldung abziehen?
Das Gesetz enthält bei den Mitteilungspflichten keine Regel dazu (§ 27 ElektroG). Den Stand der Frage beschreibt der Artikel zu Retouren und Stornos in der Mengenmeldung.
Ich sitze im Ausland und betreibe einen deutschsprachigen Shop. Was gilt?
Verkaufen Sie direkt an Endnutzer in Deutschland, sind Sie Hersteller und brauchen einen Bevollmächtigten in Deutschland (§ 3 Nr. 9 Buchst. d, § 8 Abs. 2 ElektroG). Mehr dazu im Artikel über den Bevollmächtigten nach ElektroG.
Weiterlesen
Quellen
- § 2 ElektroG, gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__2.html, abgerufen am 03.10.2026
- § 3 ElektroG (Nr. 6, 8, 9, 11, 11c), gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__3.html, abgerufen am 03.10.2026
- § 6 ElektroG, gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__6.html, abgerufen am 03.10.2026
- § 8 ElektroG, gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__8.html, abgerufen am 03.10.2026
- § 9 ElektroG, gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__9.html, abgerufen am 03.10.2026
- § 27 ElektroG, gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__27.html, abgerufen am 03.10.2026
- stiftung ear, „Wozu gehöre ich?“, stiftung-ear.de/themenwelten/wozu-gehoere-ich/, abgerufen am 03.10.2026
- stiftung ear, „Pflichten als Hersteller herausfinden“, stiftung-ear.de/themenwelten/pflichten-hersteller/, abgerufen am 03.10.2026
- stiftung ear, Anleitung „WEEE-Registrierung beantragen“ (unzulässige Markenangaben), stiftung-ear.de/anleitungen/weee-registrierung-beantragen/, abgerufen am 03.10.2026
- stiftung ear, Gerätezuordnung, stiftung-ear.de/service/geraetezuordnung/, abgerufen am 03.10.2026
- stiftung ear, „Feststellungsantrag“, stiftung-ear.de/anleitungen/weee-nummer-beantragen/feststellungsantrag/, abgerufen am 03.10.2026
- stiftung ear, „Wir antworten auf die 10 wichtigsten Fragen von Marktplatzverkäufern“, Stand 06/2023 (Frage 7), stiftung-ear.de/fileadmin/redakteur/downloads/Marktplatzverkaeufer230615.pdf, abgerufen am 03.10.2026