WEEE-Nummer

Neue Marke oder Geräteart bei der stiftung ear ergänzen

Für eine neue Marke oder Geräteart beantragen Sie bei der stiftung ear eine weitere Registrierung, bevor Sie die ersten Geräte verkaufen. Eine Geräteart ist die Gruppe vergleichbarer Geräte, für die man sich registriert. Die bestehende Registrierung lässt sich nicht erweitern, aber Ihre WEEE-Reg.-Nr. bleibt dieselbe.

Stand · Autor: Dr. Lucas Bretz

Wann brauche ich eine weitere Registrierung?

Immer dann, wenn Sie Geräte einer Marke oder einer Geräteart in Verkehr bringen wollen, für die Sie noch nicht registriert sind. In Verkehr bringen heißt: ein Gerät erstmals in Deutschland auf den Markt bringen. Das ElektroG verlangt die Registrierung „mit der Geräteart und Marke" vor dem Inverkehrbringen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG). Die stiftung ear erteilt jede Registrierung je Marke und Geräteart (§ 37 Abs. 1 Satz 1 ElektroG). Ein Hersteller hat dabei nur eine Registrierungsnummer, unter der mehrere Registrierungen stehen können. Den Grundablauf beschreibt der Leitfaden zur WEEE-Registrierung bei der stiftung ear.

Änderung im SortimentWeitere Registrierung?
Neues Produkt, gleiche Marke, gleiche GeräteartNein. Registriert wird die Geräteart, nicht das einzelne Produkt.
Neue Marke, gleiche GeräteartJa, Marke und Geräteart als neue Registrierung.
Gleiche Marke, neue Geräteart (z. B. bisher nur Großgeräte, jetzt auch Geräte unter 50 cm)Ja.
Andere Schreibweise oder Typenbezeichnung derselben MarkeLaut stiftung ear nein.
Bisher nur b2b, jetzt auch Geräte für private HaushalteJa. b2c- und b2b-Geräte sind getrennte Gerätearten.

Zur Marke gibt die stiftung ear klare Regeln: Sie muss keine eingetragene Marke sein, auch der Firmenname ist möglich. Unzulässig sind Angaben wie „no name", reine Typenbezeichnungen, Gerätebeschreibungen oder die Registrierungsnummer. Als Marke genügt laut stiftung ear der „kleinste gemeinsame Nenner", also etwa der Markenname ohne Rechtsformzusatz.

Welche Geräteart passt, zeigen der Artikel zu Kategorien, Sammelgruppen und Gerätearten und das Werkzeug Gerätezuordnung der stiftung ear.

So beantragen Sie die neue Registrierung

Der Antrag läuft genauso wie die erste Registrierung, nur ohne neues Konto. Antrag und Nachweise gehen über das ear-Portal (§ 37 Abs. 3 Satz 1 ElektroG).

  1. Geräteart bestimmen. Mit der Gerätezuordnung der stiftung ear, bei Zweifeln vor dem Antrag klären.
  2. Antrag anlegen. Im ear-Portal unter „Aktivitäten", Reiter „Registrierungen ElektroG", eine neue Registrierung für Marke und Geräteart beantragen.
  3. Garantie oder Glaubhaftmachung. Für eine b2c-Geräteart ist eine insolvenzsichere Garantie nachzuweisen (§ 7 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Satz 3 ElektroG). Der Garantiebetrag wird je b2c-Geräteart berechnet. Reicht eine bestehende Bürgschaft oder Hinterlegung nicht aus, empfiehlt die stiftung ear, sie zu erhöhen statt eine neue vorzulegen. Für eine b2b-Geräteart sind Glaubhaftmachung und Rücknahmekonzept nötig (§ 7 Abs. 3, § 7a ElektroG).
  4. Antrag abschicken. Die stiftung ear prüft Anträge in der Reihenfolge des Eingangs. Bei vollständigem Antrag nennt sie in der Regel 2 bis 4 Wochen.
  5. Bescheid abwarten. Erst mit dem Registrierungsbescheid dürfen Sie Geräte der neuen Marke oder Geräteart in Verkehr bringen. Danach erscheint die Registrierung im öffentlichen Verzeichnis.

Hinweis: Meldet ein Marktplatz Ihre Nummer als ungültig, obwohl Sie registriert sind, rät die stiftung ear, als Erstes zu prüfen, ob Ihre Registrierung die richtige Marke und Geräteart nennt. Mehr dazu im Artikel zur WEEE-Nummer bei Amazon.

Was die Ergänzung kostet

Jede weitere Registrierung kostet 9,50 € (Gebührenverzeichnis ElektroGBattDGGebV Nr. 1.1). Für eine b2c-Geräteart kommt die Prüfung des Garantiebetrags hinzu, 3,80 € je Geräteart und Kalenderjahr (Nr. 1.5); für eine b2b-Geräteart die Prüfung von Glaubhaftmachung und Rücknahmekonzept, 18,90 € (Nr. 1.6). Die Quartalsgebühr von 32,80 € fällt je Registrierungsnummer an (Nr. 1.2), nicht je Registrierung. Alle Beträge netto, zzgl. USt. Den vollständigen Überblick gibt der Artikel zu den Kosten der WEEE-Registrierung.

Was sich danach bei der Monatsmeldung ändert

Mit der neuen Geräteart wächst die Monatsmeldung: Gemeldet werden die je Geräteart in Verkehr gebrachten Geräte (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ElektroG), auch mit null, wenn in einem Monat nichts verkauft wurde (§ 27 Abs. 1 Satz 3 ElektroG). Eine neue Marke in einer bereits registrierten Geräteart ändert an der Zahl der Gerätearten nichts. Für eine b2b-Geräteart ohne Garantiepflicht erfolgt diese Mitteilung nicht monatlich, sondern jährlich bis zum 30. April (§ 27 Abs. 2 Satz 3 ElektroG).

Andere Änderungen: Firma, Anschrift, Aufgabe einer Geräteart

Ändern sich Daten aus dem Registrierungsantrag, etwa Firma, Anschrift oder Vertretungsberechtigter, ist das der stiftung ear unverzüglich mitzuteilen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 ElektroG). Für die Prüfung einer solchen gesellschaftsrechtlichen Änderung sieht das Gebührenverzeichnis 157,20 € je Hersteller vor (Nr. 3.1). Wer eine Marke oder Geräteart dauerhaft nicht mehr in Verkehr bringt, muss auch das unverzüglich mitteilen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 ElektroG). Wie das abläuft, steht im Artikel zum Beenden der WEEE-Registrierung.

Häufige Fragen

Bekomme ich für eine neue Marke eine neue WEEE-Nummer?

Nein. Laut stiftung ear hat ein Hersteller nur eine Registrierungsnummer; die neue Marke kommt als weitere Registrierung hinzu.

Darf ich die neue Marke schon verkaufen, während der Antrag läuft?

Nein. Die Registrierung muss vor dem Inverkehrbringen vorliegen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ElektroG).

Brauche ich für jedes Produkt eine eigene Registrierung?

Nein. Registriert wird je Marke und Geräteart, nicht je Produkt, Serie oder Baureihe.

Ändert sich das Gewicht in der Meldung durch eine neue Marke?

Das Gewicht ergibt sich aus Stückzahl und Gewicht je Gerät. Wie Sie es ermitteln, steht im Artikel zum Ermitteln des WEEE-Gewichts.

Weiterlesen

Quellen

  1. § 6 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__6.html, abgerufen am 03.10.2026
  2. § 7 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__7.html, abgerufen am 03.10.2026
  3. § 27 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__27.html, abgerufen am 03.10.2026
  4. § 37 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__37.html, abgerufen am 03.10.2026
  5. ElektroGBattDGGebV, Anlage (Gebührenverzeichnis), https://www.gesetze-im-internet.de/elektroggebv/anlage.html, abgerufen am 03.10.2026
  6. stiftung ear: WEEE-Registrierung beantragen (Schritte 3 bis 8, FAQ zur Dauer), https://www.stiftung-ear.de/anleitungen/weee-registrierung-beantragen/, abgerufen am 03.10.2026
  7. stiftung ear: Welche Gerätearten gibt es, und wozu gehört mein Gerät?, https://www.stiftung-ear.de/themenwelten/pflichten-hersteller/welche-geraetearten-gibt-es/, abgerufen am 03.10.2026
  8. stiftung ear: Wir antworten auf die 10 wichtigsten Fragen von Marktplatzverkäufern (Stand 06/2023), Fragen 1 und 6, https://www.stiftung-ear.de/fileadmin/redakteur/downloads/Marktplatzverkaeufer230615.pdf, abgerufen am 03.10.2026
  9. stiftung ear: Garantien kennenlernen, https://www.stiftung-ear.de/anleitungen/garantien-kennenlernen/, abgerufen am 03.10.2026

Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Auskünfte der stiftung ear.

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