WEEE-Nummer

WEEE-Registrierung beenden: so melden Sie sich bei der stiftung ear ab

Bei der stiftung ear melden Sie sich ab, indem Sie im ear-Portal die Aufhebung Ihrer WEEE-Registrierung beantragen; kündigen lässt sie sich nicht. Der Antrag nennt Datum und Grund und geht frühestens zwei Monate im Voraus, nie rückwirkend. Bis die stiftung ear Ihr Marktaustrittsdatum veröffentlicht, melden Sie weiter jeden Monat, notfalls mit null.

Stand · Autor: Dr. Lucas Bretz

Warum es keine Kündigung gibt

Die Registrierung ist ein Verwaltungsakt, kein Vertrag. Die stiftung ear schreibt deshalb ausdrücklich, dass sie nicht einseitig durch Kündigung beendet werden kann. Das Gesetz verlangt stattdessen eine Mitteilung, sobald Sie dauerhaft keine Geräte mehr in Verkehr bringen, also keine Geräte mehr erstmals in Deutschland auf den Markt bringen. Diese Mitteilung ist unverzüglich zu machen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 ElektroG). Praktisch geschieht das mit dem Antrag auf Aufhebung im ear-Portal. Wie die Registrierung entsteht, beschreibt der Leitfaden zur WEEE-Registrierung bei der stiftung ear.

Die Aufhebung in sechs Schritten

  1. Datum festlegen. Ab wann bringen Sie keine Geräte mehr in Verkehr? Planen Sie Restbestände ein: Wer nach dem Marktaustritt noch Geräte erstmals in Verkehr bringt, braucht dafür eine Registrierung (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ElektroG).
  2. Frist beachten. Die Aufhebung lässt sich frühestens zwei Monate im Voraus beantragen und nicht rückwirkend.
  3. Antrag stellen. Im ear-Portal die Aufhebung Ihrer Registrierungen beantragen und angeben, ab wann und warum sie nicht mehr benötigt werden, etwa wegen endgültiger Einstellung des Verkaufs.
  4. Weiter melden. Jeden Monat bis zum 15. des Folgemonats, bis Ihr Marktaustrittsdatum im Verzeichnis steht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ElektroG).
  5. Jahresmitteilungen einplanen. Sie können auch nach dem Austritt noch fällig sein, siehe unten.
  6. Unterlagen sichern. Garantienachweis, Bescheide und Meldehistorie aufbewahren.

Was bis zum Marktaustritt weiterläuft

Die Meldepflicht endet nicht mit dem Antrag. Laut stiftung ear bleibt die Pflicht, die monatlich in Verkehr gebrachten Mengen im ear-Portal zu melden, bestehen, bis im Verzeichnis der registrierten Hersteller Ihr Marktaustrittsdatum veröffentlicht ist. Verkaufen Sie nichts mehr, melden Sie die Menge null. Das Gesetz kennt diese Nullmenge ausdrücklich (§ 27 Abs. 1 Satz 3 ElektroG).

Wie die Monatsmeldung abläuft, beschreibt der Artikel zur Meldung an die stiftung ear. Den Zugang zum Portal erklärt der Artikel zu Zugang und Login im ear-Portal.

Die Quartalsgebühr von 32,80 € fällt je Registrierungsnummer und angefangenem Kalenderquartal an (Gebührenverzeichnis ElektroGBattDGGebV Nr. 1.2).

Was nach dem Marktaustritt bleibt

ThemaWas giltGrundlage
Jährliche Mitteilungen über AltgeräteAbzugeben auch von dem, der im Berichtszeitraum Hersteller war und inzwischen nicht mehr registriert ist. Die stiftung ear muss die Abgabe mindestens bis zum 30. April des Folgejahres ermöglichen.§ 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 ElektroG
GarantieSteht nicht sofort wieder zur Verfügung. Der anerkannte Garantienachweis ist so lange aufzubewahren, wie die Geräte voraussichtlich im Durchschnitt halten.stiftung ear, Garantien kennenlernen
Daten im ear-PortalWerden erst nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.stiftung ear, Beendigung der Registrierung
Neue GeräteErstmaliges Inverkehrbringen nur mit Registrierung.§ 6 Abs. 1 und 2 ElektroG

Welche Mitteilungen zur Jahres-Statistik gehören, steht im Artikel zur Jahres-Statistik-Mitteilung.

Pause, Bevollmächtigter, Widerruf: die Sonderfälle

Nur vorübergehend keine Verkäufe

Wer nur zeitweise keine Geräte in Verkehr bringt, kann die Registrierung laut stiftung ear bestehen lassen. Die Monatsmeldung läuft dann mit null weiter.

Nur eine Marke oder Geräteart fällt weg

Änderungen der Registrierungsdaten und die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens sind unverzüglich mitzuteilen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 ElektroG). Wie das für eine einzelne Marke oder Geräteart im ear-Portal abläuft, klären Sie am besten direkt mit der stiftung ear. Wie Registrierungen je Marke und Geräteart aufgebaut sind, zeigt der Artikel, wie Sie eine neue Marke oder Geräteart ergänzen.

Ausländischer Hersteller mit Bevollmächtigtem

Endet die Beauftragung, teilt der Hersteller das unverzüglich mit (§ 8 Abs. 4 Satz 1 ElektroG). Laut stiftung ear bestätigt sie das Ende und hebt danach die Registrierungen auf. Pflichten aus der Zeit der Benennung bleiben beim Bevollmächtigten (§ 8 Abs. 4 Satz 3 ElektroG). Mehr dazu im Artikel zum Bevollmächtigten nach ElektroG.

Widerruf durch die Behörde

Die Registrierung kann auch ohne Antrag enden: Die zuständige Behörde kann sie widerrufen, etwa wenn die erforderliche Garantie fehlt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird (§ 37 Abs. 5 ElektroG).

Häufige Fragen

Kann ich mich rückwirkend abmelden?

Nein. Die stiftung ear hebt Registrierungen nicht rückwirkend auf.

Reicht es, den Antrag zu stellen und nicht mehr zu melden?

Nein. Gemeldet wird bis zur Veröffentlichung des Marktaustrittsdatums, in Monaten ohne Verkäufe mit null.

Was kostet die Aufhebung?

Für die Aufhebung einer Herstellerregistrierung nennt das Gebührenverzeichnis keinen eigenen Tatbestand. Für die Bestätigung des Endes einer Bevollmächtigung fallen 12,60 € an (Nr. 1.8). Alle Gebühren stehen im Artikel zu den Kosten der WEEE-Registrierung.

Weiterlesen

Quellen

  1. stiftung ear: Beendigung der Registrierung, https://www.stiftung-ear.de/anleitungen/weee-nummer-beantragen/beendigung-der-registrierung/, abgerufen am 03.10.2026
  2. stiftung ear: Garantien kennenlernen, https://www.stiftung-ear.de/anleitungen/garantien-kennenlernen/, abgerufen am 03.10.2026
  3. stiftung ear: WEEE-Registrierung beantragen als ausländisches Unternehmen, https://www.stiftung-ear.de/anleitungen/weee-nummer-beantragen-als-auslaendisches-unternehmen/, abgerufen am 03.10.2026
  4. § 6 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__6.html, abgerufen am 03.10.2026
  5. § 8 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__8.html, abgerufen am 03.10.2026
  6. § 27 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__27.html, abgerufen am 03.10.2026
  7. § 37 ElektroG, https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__37.html, abgerufen am 03.10.2026
  8. ElektroGBattDGGebV, Anlage (Gebührenverzeichnis), https://www.gesetze-im-internet.de/elektroggebv/anlage.html, abgerufen am 03.10.2026